Allgemeine Lieferbedingungen (ALB) Fensterbau Bußmann KG
zur Verwendung im unternehmerischen Verkehr

1.        Geltungsbereich

 

1.1.    Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge über die Lieferung von Fenster und Türen zwischen der Firma Fensterbau Bußmann KG und ihren Kunden.

 

1.2.    Die nachfolgenden Bedingungen gelten für künftige Geschäftsbeziehungen auch dann, wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden.

 

1.3.    Abweichende Bedingungen des Kunden, die Fensterbau Bußmann KG nicht ausdrücklich anerkennt, sind für Fensterbau Bußmann KG unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Die nachstehenden Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn Fensterbau Bußmann KG in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführt.

 

2.        Vertragsschluss

 

2.1.    Vertragsangebote von Fensterbau Bußmann KG sind freibleibend. Angebote und Preisangaben, die in Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial von Fensterbau Bußmann KG enthalten sind, sind freibleibend und unverbindlich.

 

2.2.    Richtet der Kunde eine Bestellung (Angebot) an Fensterbau Bußmann KG, so ist er hieran zehn Tage ab Zugang bei Fensterbau Bußmann KG gebunden. Der Vertrag ist zwischen dem Kunden und Fensterbau Bußmann geschlossen, wenn Fensterbau Bußmann KG die Annahme des Angebots fristgemäß schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt.

 

2.3.    Fensterbau Bußmann KG ist zu Teillieferungen berechtigt. Dies gilt nicht, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks nicht verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware nicht sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch ein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, Fensterbau Bußmann KG erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.

 

2.4.    Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Fensterbau Bußmann KG und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ist ausschließlich die Auftragsbestätigung von Fensterbau Bußmann KG maßgeblich, soweit im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Mündliche Zusagen von Fensterbau Bußmann KG vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

 

2.5.    Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern sind die Mitarbeiter von Fensterbau Bußmann KG nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax.

 

2.6.    Angaben von Fensterbau Bußmann KG zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

 

3.        Preise, Zahlung, Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug

 

3.1.    Die Preise gelten für den im Vertrag bzw. in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich Verpackung, Transport, der gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

 

3.2.    Zahlungen können nur in unseren Geschäftsräumen oder durch Überweisung auf ein von uns angegebenes Bankkonto erfolgen. Technisches Personal, Fahrer und Service-Mitarbeiter im Außendienst sind nicht zum Inkasso berechtigt, es sei denn, sie verfügen über eine schriftliche Vollmacht.

 

3.3.    Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber.

 

3.4.    Der Preis sowie etwaige Beträge für Nebenleistungen sind mit Zugang der Rechnung fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

 

3.5.    Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann Fensterbau Bußmann KG vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn Fensterbau Bußmann KG zuvor den Kunden unter Setzung einer angemessenen Frist zur Zahlung aufgefordert hat und daraufhin nicht fristgerecht vollständige Zahlung erfolgt ist.

 

3.6.    Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von Fensterbau Bußmann KG zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von Fensterbau Bußmann (jeweils abzüglich eines eventuell vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

 

3.7.    Fensterbau Bußmann KG ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn Fensterbau Bußmann nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von Fensterbau Bußmann KG durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

 

4.        Liefertermine und –fristen, Unmöglichkeit, Verzögerung

 

4.1.    Liefertermine und –fristen sind nur dann verbindlich, wenn Fensterbau Bußmann KG diese als verbindlich bestätigt hat. Das bedeutet: Von Fensterbau Bußmann KG in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine verbindliche Frist oder ein verbindlicher Termin zugesagt oder vereinbart ist.

 

4.2.    Die Einhaltung von Lieferzeiten und –terminen setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Parteien geklärt sind und der Kunde allen Verpflichtungen nachgekommen ist, die ihm obliegen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängert sich die Lieferfrist bzw. verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum, sofern Fensterbau Bußmann KG dies nicht zu vertreten hat. Angemessen ist mindestens die Dauer des Zeitraums, in dem der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist oder er sich nicht (vollständig) erklärt hat. Die Rechte von Fensterbau Bußmann KG aufgrund eines Verzuges des Kunden bleiben hiervon unberührt.

 

4.3.    Sollte Fensterbau Bußmann KG einen vereinbarten Liefertermin bzw. eine vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten, so hat der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in der Regel zwei Wochen nicht unterschreiten darf.

 

4.4.    Fensterbau Bußmann KG haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die Fensterbau Bußmann KG nicht zu vertreten hat. Dies können sein z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten.

 

Sofern solche Ereignisse Fensterbau Bußmann KG die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Fensterbau Bußmann KG zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung der Empfang der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Fensterbau Bußmann KG vom Vertrag zurücktreten.

 

Fensterbau Bußmann KG wird den Kunden in diesen Fällen unverzüglich darüber unterrichten, dass eine Lieferung nicht möglich ist und eine bereits erbrachte Leistung unverzüglich erstatten.

 

4.5.    Verzögert sich die Lieferung durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, hat er Fensterbau Bußmann KG den entstandenen Schaden zu ersetzen.

 

4.6.    Gerät Fensterbau Bußmann KG mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird Fensterbau Bußmann KG eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von Fensterbau Bußmann KG auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 9 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

 

5.        Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Übertragung von Rechten und Pflichten

 

5.1.    Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche des Kunden rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.

 

5.2.    Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

5.3.    Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag durch den Kunden ist nur zulässig, wenn Fensterbau Bußmann KG die schriftliche Zustimmung erklärt hat.

 

6.        Eigentumsvorbehalt

 

6.1.    Der Liefergegenstand bleibt im Eigentum von Fensterbau Bußmann KG bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden.

 

6.2.    Der Eigentumsvorbehalt bleibt bestehen für Forderungen von Fensterbau Bußmann KG gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich aller bestehenden und noch entstehenden, künftigen Forderungen. Dies gilt nur, wenn der Kunde Kaufmann ist.

 

6.3.    Auf Verlangen des Kunden ist Fensterbau Bußmann KG verpflichtet, im Falle des Absatzes 2 auf den Eigentumsvorbehalt zu verzichten, wenn der Kunde sämtliche aus dem Vertrag resultierende Forderungen erfüllt hat und für die weiteren Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherheit besteht.

 

6.4.    Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist. Ist die Durchführung von Wartungsarbeiten erforderlich, hat der Kunde diese rechtzeitig zu veranlassen. Das gleiche gilt für Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten.

 

6.5.    Solange das Eigentum an dem Liefergegenstand nicht auf den Kunden übergegangen ist, ist dieser verpflichtet, Fensterbau Bußmann KG unverzüglich darüber zu unterrichten, wenn der Liefergegenstand Gegenstand einer Pfändung oder sonstiger Eingriffe Dritter ist. Verstößt der Kunde gegen diese Pflicht, ist er Fensterbau Bußmann KG zum Schadensersatz verpflichtet.

Interveniert Fensterbau Bußmann KG erfolgreich gegen den Eingriff des Dritten und hat Fensterbau Bußmann KG gegen den Dritten als Kostenschuldner im Wege der Zwangsvollstreckung vergeblich versucht, die Interventionskosten beizutreiben, ist der Kunde gegenüber Fensterbau Bußmann KG zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet.

 

6.6.    Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Fensterbau Bußmann KG berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; Fensterbau Bußmann  KG ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf Fensterbau Bußmann KG diese Rechte nur geltend machen, wenn Fensterbau Bußmann KG dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

 

6.7.    Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu be- oder verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

 

a.        Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren von Fensterbau Bußmann KG entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei Fensterbau Bußmann KG als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt Fensterbau Bußmann KG Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zum Wert der gesamten neuen Sache entspricht. Ist der Kunde nicht Eigentümer der neuen Sache, hat er Fensterbau Bußmann KG hierüber vor Be- oder Verarbeitung zu informieren. Für die Be- oder Verarbeitung ist in diesem Fall die Zustimmung von Fensterbau Bußmann KG erforderlich. Diese kann die Zustimmung von einer Sicherheitsleistung oder vorheriger vollständiger Zahlung abhängig machen. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

 

b.        Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an Fensterbau Bußmann KG ab. Fensterbau Bußmann KG nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 1 S. 2 und Abs. 5 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

 

c.        Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben Fensterbau Bußmann KG ermächtigt. Fensterbau Bußmann KG verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Fensterbau Bußmann KG nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann Fensterbau Bußmann KG verlangen, dass der Kunde Fensterbau Bußmann KG die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

 

d.        Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von Fensterbau Bußmann KG um mehr als 10%, wird Fensterbau Bußmann auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach  Wahl von Fensterbau Bußmann KG freigeben.

 

e.        Die Berechtigung zur Weiterveräußerung und/oder Be- oder Verarbeitung des Liefergegenstandes entfällt ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Nimmt der Kunde die Zahlungen dann wieder auf, lebt die Berechtigung nur auf, wenn Fensterbau Bußmann KG dies ausdrücklich gegenüber dem Kunden erklärt.

 

7.        Transport, Gefahrübergang

 

7.1.    Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald Fensterbau Bußmann KG dem Kunden den Liefergegenstand zur Verfügung gestellt hat und ihm dies angezeigt hat.

 

7.2.    Verzögert sich der Transport oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand transportbereit ist und Fensterbau Bußmann KG dies dem Kunden angezeigt hat.

 

7.3.    Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch Fensterbau Bußmann KG betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

 

7.4.    Die Transportart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von Fensterbau Bußmann KG, sofern Fensterbau Bußmann KG zum Transport verpflichtet ist.

 

8.        Gewährleistungsansprüche, Ausschlussfrist für offensichtliche Mängel

 

8.1.    Die Ansprüche des Kunden gegen Fensterbau Bußmann KG aufgrund aufgetretener Mängel sind auf die Nacherfüllung beschränkt. Für den Fall, dass die Nacherfüllung fehlschlägt, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.

 

8.2.    Im Rahmen der Mängelbeseitigung ersetzte Teile werden Eigentum von Fensterbau Bußmann KG.

 

8.3.    Sachmängelansprüche bezüglich der im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Kunde bis zum Ablauf der Verjährungsfrist geltend machen, die für den Liefergegenstand maßgeblich ist.

 

8.4.    Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von Fensterbau Bußmann KG den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

 

8.5.    Die Liefergegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn Fensterbau Bußmann KG nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel erhält, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377, 381 HGB.

 

8.6.    Ist Fensterbau Bußmann KG Vorlieferant des Kunden, gilt § 478 BGB (Lieferantenregress) in Bezug auf Absatz 1 bis 3 dieses Paragrafen vorrangig.

 

8.7.    Fordert der Kunde Fensterbau Bußmann KG zur Beseitigung eines Mangels auf, wird Fensterbau Bußmann KG den Liefergegenstand prüfen. Stellt sich heraus, dass ein Mangel vorliegt, trägt Fensterbau Bußmann KG die Kosten für Prüfung und Nacherfüllung. Liegt dagegen kein Mangel vor, ist der Kunde verpflichtet, Fensterbau Bußmann KG die durch das unberechtigte Verlangen entstandenen Kosten (bspw. für Transport, Anfahrt, Arbeit, Material) zu ersetzen.

 

9.        Haftung

 

9.1.    Fensterbau Bußmann KG haftet für einfache Fahrlässigkeit nur, wenn es sich um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. Die Haftung ist dabei auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zudem haftet Fensterbau Bußmann KG unbeschränkt bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Im Übrigen ist die Haftung von Fensterbau Bußmann KG bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Unberührt hiervon bleibt die Haftung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei der Übernahme einer Garantie und nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

9.2.    Soweit Fensterbau Bußmann KG gemäß Absatz 1 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Fensterbau Bußmann KG bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

 

9.3.    Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Fensterbau Bußmann KG.

 

10.      Anzuwendendes Recht

 

10.1   Die Parteien vereinbaren in Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

11.     Gerichtsstand

 

11.1.  Gerichtsstand ist der Sitz von Fensterbau Bußmann KG, sofern der Kunde Kaufmann ist.

 

11.2.  Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder hat er nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder ist dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand der Sitz von Fensterbau Bußmann KG.

 

12.     Salvatorische Klausel

 

12.1   Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Lieferbedingungen rechtsunwirksam oder nichtig sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nicht.